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Satzung des Vereins Bibelgarten Bad Rothenfelde

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bibelgarten Bad Rothenfelde". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Bibelgarten Bad Rothanfeide eV'.

(2) Sitz des Vereins ist 49214 Bad Rothenfelde. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der Religionsgeschichte durch die Errichtung, den Betrieb und die Pflege des Bibelgartens Bad Rothenfelde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und ideelle Förderung des Bibelgartens,
Durchführung von Veranstaltungen, um Spenden für den Bibelgarten
einzuwerben und das Bewusstsein für entsprechende religionspädagogische
Angebote zu befördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. (2) Geborene Mitglieder dieses Vereins sind:
a) Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth, Bad Rothanfeide
b) ... ............. ..........

(3) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3
Wochen zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres, b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) mit Auflösung der juristischen Person,
d) durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.

(5) Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf ihren Anteil am Vereinsvermögen. Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen.

(6) Der Verein kann von seinen Mitgliedern jährlich einen Mitgliedsbeitrag erheben. Über die Erhebung und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens und dem Sitzungstag sollen 14 Tage liegen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes regelt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

Bei Wahlen zum Vorstand ist der Bewerber mit den meisten gültig abgegebenen
Stimmen gewählt.

(3) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3, über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 3/4 der in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der in § 7 Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und
Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder, d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretendem Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer,
e) dem Gartenwart,
f) einem entsandten Vertreter der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth, Bad
Rothenfelde
g) einen entsandten Vertreter der Pfarreiengemeinschaft Bad Rothenfelde, Dissen und Hilter
h) bis zu zwei weiteren Beisitzern.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten auf Antrag ihre Auslagen erstattet.

(4) Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung. Er ist einzuberufen, wenn es drei Vorstandsmitglieder unter Benennung der Beratungsgegenstände verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.

(7) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Ausführung aller Beschlüsse, die die Mitgliederversammlung gefasst hat, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Aufstellung der Jahresrechnung.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinden St. Elisabeth - Bad Rothenfelde I Dissen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 28.02.2012., beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Vereinsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit die Änderungen und Ergänzungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

Ort, Datum

Bad Rothenfelde, 28.02.2012